Unser
Kulturförder­verein

Unterstütze Livestream-Kultur aus Freiburg: Werde Mitglied, fördere KünstlerInnen und Kulturschaffende direkt - und gestalte die Zukunft von #inFreiburgzuhause mit.

Werde Teil von #infreiburgzuhause

Du liebst den Moment, wenn das Licht angeht – gleich­zeitig weißt du, dass Magie nur entsteht, wenn viele Hände mit­helfen. Als Mitglied unseres Vereins machst du die digitale Bühne möglich, auf der Freiburgs Kunst- und Kultur­szene live und on demand zu dir nach Hause streamt – und das weit über die Stadt­grenzen hinaus.

Mit deinem Jahres­beitrag …

  • sicherst du Auftritte von Nachwuchstalenten und Profi­künstlerInnen
  • öffnest du Türen für neue Sparten, diverse Stimmen und Experimente sowie besondere regionale Ereignisse
  • unterstützt du den Verein bei der Organisation von besonderen Streamingformaten
  • trägst du dazu bei, Mittel zu generieren und an gemeinnützige Kulturveranstalter weiterzugeben
  • ermöglichst du die inklusive Teilhabe am regionalen Kulturgeschehen
  • archivierst du jede Show als Zeit­dokument für Morgen
  • und entscheidest mit, wohin sich #infreiburgzuhause entwickelt

Dazu bekommst du exklusive Early-Bird-Einladungen, Making-of-Ein­blicke und ein Stimm­recht auf der Mitglieder­versammlung. Denn #IFZ ist mehr als ein Stream – es ist eine Community aus Mach­erInnen, KünstlerIinnen, Fans und Möglich­macherInnen.

Klingt gut? Dann füll einfach das folgende Formular aus und werde Teil unserer Crew. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Freiburger Kultur niemals offline geht.

Werde Mitglied im Verein #inFreiburgzuhause

Mitgliedsantrag

Bitte gib hier deine persönlichen Daten ein.

Vorname und Nachname
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Wie kann ich Mitglied bei inFreiburgzuhause e.V. werden?

Um Mitglied zu werden, musst du einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richten. Diesen kannst du gleich hier direkt über die Website stellen. Minderjährige benötigen die Unterschrift bzw. die Bestätigung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Welche Mitgliedsbeiträge gibt es?

Die Beiträge für die Mitgliedschaft im Verein sind wie folgt gestaffelt:

  • Regulärer Beitrag: 40 Euro jährlich
  • Ermäßigter Beitrag (bis 16 Jahre/Schüler/Studierende): 12 Euro jährlich
  • Förderbeitrag: ab 60 Euro jährlich
  • Juristische Person: ab 100 Euro jährlich

Wie zahle ich meinen Mitgliedsbeitrag?

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich zum 31. Januar per Lastschrift eingezogen. Falls sich deine Kontodaten ändern, informiere bitte den Verein umgehend schriftlich. Die Beiträge von Neumitgliedern werden unmittelbar nach Aufnahme eingezogen.

Was passiert, wenn ich den Verein verlassen möchte?

Ein Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, und eine Kündigungsfrist von zwei Monaten ist einzuhalten. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Was sind die Vereinsziele?

Der Verein fördert Kunst und Kultur in der Region Freiburg, insbesondere durch die Generierung und Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Einrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturprojekten und die Bereitstellung der Streamingplattform infreiburgzuhause.de. Der Fokus liegt auf der Sichtbarmachung von kulturellen Talenten und der Förderung von Kultur- und Sportveranstaltungen. Mit eigenen Streamingformaten will der Verein diese Ziele ergänzen und verstärken.

Wie kann ich dem Verein bei der Unterstützung von Projekten helfen?

Neben der Mitgliedschaft kannst du uns auch durch freiwillige Beiträge oder durch aktive Teilnahme an unseren Projekten unterstützen. Weitere Informationen zu möglichen Unterstützungsmaßnahmen findest du auf unserer Webseite oder du wendest dich gleich direkt an den Vorstand: verein@infreiburgzuhause.de.

Satzung des Vereins

Satzung des Vereins inFreiburgzuhause

Satzung des Vereins herunterladen

Präambel

inFreiburgzuhause setzt sich ein für die Sichtbarmachung und Förderung des gesellschaftlichen Lebens und Schaffens in Freiburg und der Region. Hierzu zählt die nachhaltige Unterstützung des hiesigen Kultur- und Sportbetriebs insbesondere durch die Streamingplattform infreiburgzuhause.de mit Videoproduktionen live und on demand sowie die Durchführung eigener Produktionen. Besonderer Fokus liegt auf der Sichtbarmachung von kulturellen und sportlichen Nachwuchs-, Perspektiv- und Ausnahmetalenten. Ambitionierte und innovative regionale Kultur- und Sporterlebnisse und gesellschaftliche Ereignisse finden ebenso Beachtung wie die Arbeit der handelnden Personen und Einrichtungen. Der niederschwellige Zugang zur Streamingplattform soll die Teilhabe aller Menschen am kulturellen Leben in und um Freiburg ermöglichen.

§ 1  Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen „inFreiburgzuhause“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
    nach der Eintragung lautet der Name „inFreiburgzuhause e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br., Baden-Württemberg.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das

§ 2  Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Unterstützung und Förderung kultureller Projekte und Teilhabe aller
  2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch die Bereitstellung der digitalen Plattform infreiburgzuhause.de sowie durch die Organisation und Förderung
    von Kulturveranstaltungen in Freiburg und der Region.

§3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von einer/einem gesetzlichen Vertreter*in zu Diese/r muss sich durch eine gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragstellenden die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  4. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seinen Namen, Adresse, sein Alter, seine Bankverbindung und ggf. weitere für die Abwicklung erforderliche Daten Diese Informationen werden in dem vereinseigenen System und/oder bei einem Dienstleister gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme im Sinne der DSGVO Dritter geschützt.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge im Rahmen einer Beitragsordnung
  2. Über die Beitragsordnung, Höhe und Fälligkeit der jährlichen Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Beiträge für natürliche Personen und Beiträge
    für juristische Personen können in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Die erstmalige Beitragsordnung kann von den Mitgliedern der Gründungsversammlung beschlossen
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge ganz oder teilweise auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
  4. Unterjährig ausscheidende Mitglieder erhalten keine Beitragsrückerstattung.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, besondere Vertreter*innen nach § 30 BGB, sofern bestellt, und der Delegiertenausschuss.

§ 8 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins S.v. § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und der/dem Kassierer*in.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und bis zu 6 Beisitzer*innen. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB).
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
  4. Der erweiterte Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  5. In den folgenden Paragrafen ist mit „Vorstand“ der erweiterte Vorstand

§ 9  Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung des Wirtschaftsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    • Erstellung der Jahresrechnung;
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
    • Ernennung von besonderen Vertreter*innen nach 30 BGB
    • Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden beantragen, sofern diese dem Vereinszweck dienen.

§ 10  Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger*in wählen.

§ 11  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung sollte vorher in geeigneter Weise, z.B. per E-Mail, angekündigt Eine Einberufungsfrist von 10 Tagen soll eingehalten werden. Die Sitzung ist entweder in Präsenz, im virtuellen oder im hybriden Verfahren durchzuführen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12  Haftung

Die ehrenamtlichen tätigen Vorstandsmitglieder sowie ggf. die Mitglieder der Arbeitsgruppen haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber
dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grob fahrlässig sind. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit die in § 31a Abs. 1 BGB genannte Summe (Ehrenamtspauschale) erhalten.

§ 13  Besondere Vertreter nach § 30 BGB

Der Vorstand kann für bestimmte Geschäftsbereiche und zur Erledigung laufender Vereinsgeschäfte besondere Vertreter*innen nach § 30 BGB bestellen und abberufen. Detaillierte Aufgabenkreise, Umfang der Vertretungsmacht und Umfang des Dienstverhältnisses werden im Rahmen der Bestellung durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung und im Arbeitsvertrag festgelegt. Für die Bestellung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Mitgliedschaft im Vorstand ist zulässig.

§ 14  Delegiertenausschuss

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten. Je eine Delegierter/ein Delegierter jeder Arbeitsgruppe bilden zusammen den Delegiertenausschuss. Delegierte sind Mitglieder des Vereins. Der Delegiertenausschuss vertritt die Interessen der Arbeitsgruppen und berät den Vorstand. Eine Mitgliedschaft des/der Delegierten im Vorstand ist zulässig. Für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen ist keine Mitgliedschaft im Verein Voraussetzung.

§ 15  Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das mindestens 14 Jahre alt ist, eine Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands; Entlastung des Vorstands auf Vorschlag der Kassenprüfer*innen;
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 6);
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    • Bestimmung und Wahl der beiden Kassenprüfer*innen sowie Entgegennahme von deren Bericht.
  3. Die Sitzung ist entweder in Präsenz, im virtuellen oder im hybriden Verfahren durchzuführen. Über die Form der Versammlung entscheidet der Vorstand.

§ 16  Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt (mindestens) in Textform. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Emailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 17  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 18  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden oder der/dem Kassierer*in geleitet. Ist kein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Versammlungsleiter*in.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
    Es ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
    des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.
  5. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Protokollierenden und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 19  Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen. Die Aufgaben sind die jährliche Rechnungsprüfung und die Prüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel.

§ 20  Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21  Inkrafttreten

Die Satzung ist in der Gründungsversammlung des Vereins inFreiburgzuhause e.V. am 7. Januar 2025 aufgestellt und beschlossen worden.

Datenschutzhinweise für Vereinsmitglieder

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
gemäß Art. 13 DS-GVO

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Angaben zum Verantwortlichen

inFreiburgzuhause e.V., Güterhallentstraße 4, 79106 Freiburg

Ansprechpartner für datenschutzrechtliche Fragen

Bei Fragen zum Datenschutz stehen wir Ihnen unter verein@infreiburgzuhause.de oder unter der oben angegebenen postalischen Anschrift zur Verfügung. Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten – Zwecke und Rechtsgrundlagen Datenverarbeitung auf unserer Vereinswebseite.

 

Fotos

Fotos über unser Vereinsgeschehen werden zum Zweck der Außendarstellung auf unserer Webseite veröffentlicht.

Für die Veröffentlichung folgender Fotos von Erwachsenen auf unserer Webseite ist die Rechtsgrundlage das nachfolgend beschriebene berechtigte Interesse unseres Vereins nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 f) DS-GVO:

• Team-Fotos aufgrund unseres berechtigten Interesses, über das Vereinsgeschehen zu informieren,
• Fotos mit Bezug zu Veranstaltungen aufgrund unseres berechtigten Interesses, über das Geschehen zu berichten,
• Fotos vom Publikum, das an der Veranstaltung teilgenommen hat oder Fotos, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, aufgrund unseres berechtigten Interesses, über die Veranstaltung und deren Erfolg zu berichten.

Sie haben die Möglichkeit, der Verwendung eines solchen Fotos, auf dem Sie zu sehen sind, gemäß Artikel 21 Absatz 1 DS-GVO zu widersprechen. Der Verein wird prüfen, ob es zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung gibt, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen. Wenn nicht, wird das entsprechende Foto gelöscht.

Andere Fotos, auf denen eine erwachsene Person (Vereinsmitglied oder aus dem Publikum) im Mittelpunkt steht oder gezielt nur diese Person fotografiert wurde, veröffentlichen wir nur mit der Einwilligung dieser Person (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 a) DS-GVO). Diese Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

Newsletter

Wenn Sie unseren Informationsbrief oder Einladungen zu Veranstaltungen erhalten wollen, verwenden wir Ihre E-Mail-Adresse, um Ihnen diese zuzusenden und Sie mit Wissenswertem über den Verein zu versorgen. Die Rechtsgrundlage für den Mail-Versand ist Ihre Einwilligung (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 a) DS-GVO). Die Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen, um Mails nicht weiter zu bekommen. Dazu können Sie uns eine Mail an verein@infreiburgzuhause.de senden oder den Widerruf per Post senden.

Datenverarbeitung im Verein

Mitgliedsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, Mailadresse) werden von den jeweiligen Funktionsträgern unseres Vereins nur für die ihnen zugeordnete Aufgabenerfüllung verarbeitet. Im Einzelnen bedeutet dies:

• Wenn der VorstandMitgliedsdaten benötigt, um seine Aufgaben zu erledigen, darf er auf alle hierfür erforderlichen Mitgliedsdaten zugreifen. Dazu gehört insbesondere Verwaltung der Mitglieder.
• Der/die Kassenwart/in verarbeitet die Mitgliedsdaten, die für den Einzug der Mitgliedsbeiträge, der/die Kassenprüfer/in verarbeitet die Mitgliedsdaten, die für die Kassenprüfung relevant sind. Dies sind Vorname, Nachname, postalische Anschrift und Bankverbindung mit Zahlungsdaten sowie ggf. Zugriff auf die Lastschriftsverfahrensgenehmigung inklusive Unterschrift, sofern das Mitglied dem Verein ein Lastschriftmandat erteilt hat.
• Zweck für die Verarbeitung der Mitgliedsdaten ist die Verfolgung des Vereinszwecks und die -verwaltung. Rechtsgrundlage ist die Vereinsmitgliedschaft (Artikel 6 Absatz 1 b) DS-GVO).

Speicherdauer

• Die E-Mail- Adresse, die Sie für den Versand des Newsletters angegeben haben, wird gelöscht, sobald Sie Ihre Einwilligung in den Newsletter widerrufen, es sei denn, dass
diese E-Mail-Adresse auch für andere Kommunikation als zum Infobrief-Versand zwischen dem Verein und Ihnen verwendet wird.
• Die aktuellen Mitgliedsdaten werden für die Dauer der Mitgliedschaft und darüber hinaus für ein Jahr gespeichert.

Betroffenenrechte

Wenn wir personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten, haben Sie folgende Betroffenenrechte:

• ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten und auf Kopie,
• ein Berichtigungsrecht, wenn wir falsche Daten über Sie verarbeiten,
• ein Recht auf Löschung, es sei denn, dass noch Ausnahmen greifen, warum wir die Daten noch speichern, also zum Beispiel Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen
• ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
• ein jederzeitiges Recht, Einwilligungen in die Datenverarbeitung zu widerrufen,
• ein Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung im öffentlichen oder bei berechtigtem Interesse,
• ein Recht auf Datenübertragbarkeit,
• ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde, wenn Sie finden, dass wir Ihre Daten nicht ordnungsgemäß verarbeiten.

Für unseren Verein ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg zuständig. Wenn Sie sich
in einem anderen Bundesland oder nicht in Deutschland aufhalten, können Sie sich aber auch an die dortige Datenschutzbehörde wenden.

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